Die Künstlersozialabgabe (KSK)
Zur Mitfinanzierung der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung von selbständigen Künstlern und Publizisten hat der Gesetzgeber die Künstlersozialabgabe geschaffen, welche an die Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen ist. Für jede Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen durch einen Verwerter ist eine Sozialabgabe zu zahlen. Unternehmen, die Leistungen selbständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, müssen an einem gesetzlich festgelegten Meldeverfahren teilnehmen.
Die gesetzlichen Regelungen zur Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten sind bereits Anfang 1983 in Kraft getreten. Mitte 2014 hat es eine erhebliche Ausweitung der Abgabenprüfung der Künstlersozialabgabe bei den Arbeitgebern gegeben. Die KSK hat ein eigenes Prüfrecht zur Durchführung von anlassbezogenen und branchenspezifischen Arbeitgeberprüfungen bekommen. Sie ist für die Erhebung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe zuständig. In der Praxis bedeutet das für Unternehmen, dass eine Beitragspflicht zur KSK bei Betriebsprüfungen anhand von Rechnungen geprüft wird.
Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?
Die zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichteten Unternehmen sind im § 24 Abs. 1 Künstlersozialversicherung aufgeführt. Dazu zählen auch Unternehmen, die für ihr eigenes Unternehmen zur Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten ersteilen
Dazu gehören z.B. Web-Designer / Designer, Grafik-Designer, Fotografen, Publizisten, Texter, PR-Leute, Werbeagenturen… etc.
Es spielt hierbei keine Rolle, ob diese selbst bei der KSK versichert sind!
Zu den abgabepflichtigen Leistung für Unternehmen, welche die Leistung von den zuvor genannten „Künstlern“ in Auftrag geben, zählen sämtliche Arbeiten die mit Eigenwerbung für ein Unternehmen oder mit genereller Werbung verbunden sind, wie z.B. die Erstellung des Designs und Konzeption einer Homepage, die Erstellung von Logodesigns, Flyer, Visitenkarten etc…
Ein Unternehmer ist somit zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn er z. B. die Leistung von einer natürlichen Person, einem Einzelunternehmen (Freelancer) oder GbR in Rechnung gestellt bekommt. Wurde aber mit der Leistungserbringung beispielsweise eine GmbH, eine GmbH und Co.KG, eine AG, KG oder OHG beauftragt, ist diese Leistung beitragsfrei.
Wir, Webdesign Marsberg, sind eine GmbH. Somit entfällt die Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse für die von uns ausgestellten Rechnungen.
Die Beitragshöhe zur KSK wird jährlich in Form eines Prozentsatzes von den Entgeltzahlungen an selbständige Künstler und Publizisten festgesetzt. Seit 2018 liegt der Beitragssatz bei 4,2% und gilt auch in 2022. Der Beitragssatz wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt.
Wichtig für Unternehmen ist zu wissen, dass die Abgaben zur KSK nicht automatisch erfasst oder eingezogen werden. Die Abgaben zur KSK werden aber unter anderem bei einer Lohnsteuerprüfung begutachtet und bei einer nicht zuvor gemeldeten Leistung rückwirkend mit einer höheren Gebühr nachberechnet.
Dieser Beitrag erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Informationen zur Künstlersozialversicherung erhalten sie bei der KSK.