Borlabs Cookie Hinweis & TTDSG

Neuregelungen zum Einsatz von Cookies

Am 01.12.2021 ist das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft getreten. Mit dem TTDSG werden europarechtliche Vorgaben in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz regelt unter anderem das Fernmeldegeheimnis und enthält Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre und Vertraulichkeit bei der Nutzung von Endeinrichtungen der Telekommunikation und bei Telemedien. Telemedien sind beispielsweise auch Websites und Apps. Somit ergeben sich für Webseitenbetreiber wichtige Änderungen. Weiterhin ist auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten, welche unerwünschte Zugriffe auf gespeicherte Informationen auf Computern, Tablets oder Mobiltelefone verhindern soll.

Wichtig für Webseitenbetreiber ist nun, dass sie beim Einsatz von Cookies und Co. beachten, dass grundsätzlich eine Einwilligung der Nutzer einzuholen ist und zwar auch dann, wenn keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Falls personenbezogene Daten entsprechend des Artikel 6 Abs. 1 a DSGVO verarbeitet werden, ist auch hierzu eine Einwilligung erforderlich.

Zum Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen ist in § 25 Abs. 1 TTDGS der Grundsatz zur Einwilligung durch den Endnutzer wie folgt festgelegt:

(1) Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.

Eng begrenzte Ausnahmen zu dieser Einwilligungsvorschrift ergeben sich aus § 25 Abs. 2 TTDGS. Dieser lautet wie folgt:

(2) Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,

  • 1. wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder

  • 2. wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.

Mit dem TTDSG wurden die Anforderungen an Webseitenbetreiber gesetzlich festgeschrieben.

Webseitenbetreiber haben somit nach dem TTDSG folgendes zu beachten:

  • Cookies und Tracking-Dienste deaktivieren bis zu Einwilligung
  • Einwilligungen müssen aktiv gesetzt werden
  • Das Cookie-Banner muss einen „Annehmen“ und einen „Ablehnen“-Button enthalten
  • Der „Annehmen“-Button darf nicht hervorgehoben werden
  • Nutzer müssen umfassend über Zwecke, Anzahl und Anbieter der verwendeten Dienste informiert werden

Lediglich für technisch notwendige Cookies oder Cookies, die ausschließlich der Übertragung von Nachrichten über ein öffentliches Telekommunikationsnetz dienen, braucht es keine aktive Einwilligung. Als technisch notwendige Cookies zählen Cookies, ohne die eine Webseite nicht funktionieren würde. Das können beispielsweise Session-Cookies für Warenkörbe oder Sprachversionen einer Webseite sein oder Cookies für Zahlungsprozesse.

Dieser Beitrag erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Im Zweifel kann er nicht den Rat eines Fachmanns ersetzen.

Quellen und weiter Informationen zum Thema:

https://de.borlabs.io/

https://www.datenschutzkonferenz-online.de/

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